AGB

Werding GriffDesign – AGB

AGB

Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Firma WERDING Edelstahlbeschläge GmbH & Co. KG
Stand 01.01.2009

I. Geltung
Gegenstand unseres Unternehmens ist die Edelstahlverarbeitung aller Art. Für unsere Werkleistung gelten in nachstehender Reihenfolge unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung in allen Bestandteilen und die nachstehenden Bedingungen. Letztere gelten überdies für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich und vorrangig gegenüber entgegenstehenden Bedingungen sowie bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneute Bezugnahme.

II. Vertragsschluss
Angebote für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind stets freibleibend.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.

Die zur Bestellung der dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.
Angaben im Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, technische Daten, Spezifikationen etc. sind keine Eigenschaftzusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Ohne Materialvorgaben des Kunden schulden wir eine Lieferung mittlerer Art und Güte.

Alle Teile werden nach Ihrer Zeichnung und Ihren Maßangaben gefertigt. Die Wahl der Rohrdurchmesser bzw. Materialstärken sowie die Art der Befestigung treffen Sie. Meine Beratung ist unverbindlich. Für Patent- und Musterschutzverletzungen übernehmen wir keine Haftung.

Soweit nicht anders gefordert, verarbeiten wir Edelstahl Rostfrei V2A Werkstoff-Nr. 1.4301 + 1.4305. Dieses Material ist rostfrei aber nicht säurebeständig und sollte deshalb gelegentlich von Säuren und Schmutz, wie z.B. Flugrost gereinigt werden.

III. Preise und Zahlungen
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Verbindlich sind nur die unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung einer jeden Lieferung bar ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, Kosten für Lohnarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auch ohne jeden Abzug fällig. Skontoabzug ist nur bei individueller besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche ist unzulässig.

IV. Lieferzeit

  1. Von uns angegebene Liefertermine oder Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.

    Die Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. dem Erhalt der letzten nachträglichen Auftragsbestätigung bei Auftragsbestätigung bei Auftragsänderung oder
    -erweiterung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Betriebsstätte verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch uns mitgeteilt ist.

    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernissen.

    Von uns nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen den Kunden zum Rücktritt, wenn dieser uns, nachdem wir bereits in Verzug sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Recht des Kunden, nach erfolgslosem Fristablauf anstelle des Rücktritts Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle leicht fahrlässiger Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlich grob Fahrlässiger Vertragspflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für von uns zu vertretender Unmöglichkeit zur Leistung oder von uns zu vertretender positiver Vertragsverletzung.
      
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.  

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir auch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir ausdrücklich befugt.
      
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über.
    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI. entgegenzunehmen.

VI. Mangelrügen und Gewährleistungen

  1. Bei allen Versandarten sind Transportschäden unverzüglich bei der Lieferung der Ware festzuhalten und uns schriftlich anzueignen sowie spezifiziert auf dem Lieferschein zu vermerken.
    Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Einen festgestellten Mangel muss der Kunde unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Mitteilung muss das defekte Teil und eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtungen entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
      
  2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des BGB. Wir behalten uns bei der Ausführung der Lieferaufträge für die Nachlieferung und die Instandsetzung Abweichung im Material, im Farbton, in der Ausführung, im Modell und in der Konstruktion vor, soweit diese Abweichung handelsüblich sind bzw. innerhalb der Toleranzen liegt.
      
    Im Übrigen haften wir nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Unsere Haftung ist bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind vom Haftungsausschluss unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Wird unser Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung/oder Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Verarbeitung in der Weise dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt.

Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. MwSt. gegen seine Abnehmer ab, unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung weiter veräußert wurde. Denn die Verbindung der Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berechtigt. Diese Befugnis des Kunden endet mit seiner Zahlungseinstellung, im Falle des Zahlungsverzuges oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Im letzteren Fall muss uns der Kunde unverzüglich die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, dazugehörige Unterlagen aushändigen sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; sie Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Haftung und Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen des Abschnittes VI. entsprechend.

IX. Abtretungsverbot
Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch uns an Dritte nicht abgetreten werden.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Melle. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich beim Amtsgericht Osnabrück.

Allgemeine Geschäftsbedingungen